Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 13.04.2017 - 2 WF 51/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13348
OLG Bamberg, 13.04.2017 - 2 WF 51/17 (https://dejure.org/2017,13348)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.04.2017 - 2 WF 51/17 (https://dejure.org/2017,13348)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13. April 2017 - 2 WF 51/17 (https://dejure.org/2017,13348)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,13348) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Gegenstandswerts einer Ehesache; Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder; Berücksichtigung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten

  • rewis.io

    Verfahrenswertbestimmung in Ehesachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 43
    Bemessung des Gegenstandswerts einer Ehesache; Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder; Berücksichtigung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten

  • rechtsportal.de

    FamGKG § 43
    Bemessung des Gegenstandswerts einer Ehesache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung des Verfahrenswertes in Verbundverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1771
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Bamberg, 28.12.2016 - 2 WF 225/16

    Verfahrenswert in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.04.2017 - 2 WF 51/17
    Die Berücksichtigung eines Freibetragen für jeden beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 Euro und für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro ist angemessen und angezeigt (vgl. OLG München, FamRZ 2009, 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).

    Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigten, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5% zu berechnen ist (OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 m.w.N.; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).

    Der Senat hält nach alledem die Berücksichtigung eines Freibetragen für jeden beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 Euro und für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro für angemessen und angezeigt (vgl. OLG München, FamRZ 2009, 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).

    Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigten, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5% zu berechnen ist (OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 m.w.N.; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).

  • OLG Köln, 10.11.2015 - 4 WF 161/15

    Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.04.2017 - 2 WF 51/17
    Soweit dabei die angefochtene Entscheidung in Anlehnung an das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII das von der Antragstellerin selbstbewohnte Eigenheim unter Hinweis auf OLG Köln FamRZ 2016, 1298 nicht berücksichtigen will, vermag sich dem der Senat nicht anzuschließen.

    Demgegenüber lehnt das OLG Brandenburg (2. Familiensenat) mit Beschluss vom 10.02.2016 (FamRZ 2016, 1298) den Ansatz entsprechender Freibeträge ab, da das VStG aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 22.06.1995 (FamRZ 1995, 1264) für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.1996 nicht mehr angewandt werde, ein Freibetrag von "120.000,00 DM" je Beteiligtem deutlich überhöht sei und für den Abzug eines Freibetrages vom Vermögen im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers nicht festzustellen sei.

    Wenngleich entsprechend den Ausführungen des OLG Brandenburg (2. Familiensenat) in FamRZ 2016, 1298 den Gesetzesmaterialien zur Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG mit Einführung durch das FGG-RG vom 17.12.2008 sowie zu den Vorgängernormen und sonstigen gebührenrechtlichen Regelungen keine Anhaltspunkte für ein konkrete Handhabung des Einflusses von Vermögenswerten der Beteiligten auf den Verfahrenswert zu entnehmen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass bereits nach fast einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Normierung des nunmehr maßgeblichen § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG entsprechende Freibeträge in Ansatz gebracht werden sollten.

  • OLG Köln, 24.04.2009 - 4 WF 39/09

    Streitwert eines Ehescheidungsverfahrens; Berücksichtigung von Sozialleistungen

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.04.2017 - 2 WF 51/17
    Die Berücksichtigung eines Freibetragen für jeden beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 Euro und für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro ist angemessen und angezeigt (vgl. OLG München, FamRZ 2009, 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).

    Der Senat hält nach alledem die Berücksichtigung eines Freibetragen für jeden beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 Euro und für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro für angemessen und angezeigt (vgl. OLG München, FamRZ 2009, 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).

  • AG Bayreuth, 27.01.2017 - 3 F 1020/16

    Verfahrenswert in Ehesachen

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.04.2017 - 2 WF 51/17
    Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 27.01.2017 (3 F 1020/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert erster Instanz 32.042,70 Euro beträgt.

    Im Verbundverfahren 3 F 1020/16 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth mit Beschluss vom 27.01.2017 den Verfahrenswert auf insgesamt 27.042,70 Euro festgesetzt.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.04.2017 - 2 WF 51/17
    Demgegenüber lehnt das OLG Brandenburg (2. Familiensenat) mit Beschluss vom 10.02.2016 (FamRZ 2016, 1298) den Ansatz entsprechender Freibeträge ab, da das VStG aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 22.06.1995 (FamRZ 1995, 1264) für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.1996 nicht mehr angewandt werde, ein Freibetrag von "120.000,00 DM" je Beteiligtem deutlich überhöht sei und für den Abzug eines Freibetrages vom Vermögen im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers nicht festzustellen sei.
  • BVerfG, 12.10.2009 - 1 BvR 735/09

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch willkürliche gerichtliche

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.04.2017 - 2 WF 51/17
    Die nachvollziehbar zu begründende Verfahrenswertfestsetzung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 25) des gegenständlichen Verbundverfahrens (Ehescheidung und Versorgungsausgleich) bestimmt sich nach §§ 43, 44, 50 FamGKG.
  • OLG Frankfurt, 12.03.2024 - 2 WF 12/24

    Verfahrenswert bei Scheidung und Versorgungsausgleich

    Nach anderer Ansicht wird der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Unterhaltslast festgesetzt, indem bereits beim Monatseinkommen ein Abzug für die Unterhaltspflichten erfolgt (so etwa OLG Bamberg, BeckRS 2017, 108562; KG BeckRS 2017, 146801;.

    Vielmehr ist es naheliegend zu berücksichtigen, dass die finanziellen Verhältnisse einer Familie, in deren Eigentum sich eine Wohnimmobilie befindet, in der Regel besser sind als diejenigen einer Familie, die nur über gemieteten Wohnraum verfügt (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 13.4.2017, Aktenzeichen: 2 WF 51/17, zitiert nach Juris; OLG Hamm, a. a. O.; KG, a. a. O.).

  • OLG Braunschweig, 17.07.2023 - 1 WF 41/23

    Ehescheidung; Wert; Vermögen; Freibetrag; Zur Berücksichtigung des Vermögens beim

    Dementsprechend ist das Vermögen bei dem Verfahrenswert der Scheidung nach einhelliger Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen (vgl. u.a. OLG Braunschweig NdsRpfl 1979, 272; OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 ; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1771 ; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1226 ; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 755 ; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2019, 304 ).

    Dabei ist es nicht geboten, einzelne Vermögensgegenstände - etwa das selbst bewohnte Hausgrundstück - in Anlehnung an die Regelung des § 90 SGB II von der Betrachtung auszunehmen, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Ehepaaren vergleichbar ist, unabhängig davon, ob sie ein Eigenheim oder ein entsprechendes Barvermögen besitzen, so dass eine gebührenrechtliche Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt wäre (so auch OLG Bamberg FamRZ 2017, 1771 , Nr. 14; Thür. OLG FamRZ 2018, 1174 ; OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 ; FF 2019, 167; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1769 ; a.A. OLG Köln FamRZ 2016, 1298 ; OLG Düsseldorf 7 WF 69/17 - über juris).

    Der Senat setzt regelmäßig einen Freibetrag von 60.000 EUR für jeden Ehegatten an; der im Jahr 1979 vertretene Betrag von jeweils 70.000 DM ist aufgrund der inzwischen eingetretenen Preissteigerungen nicht mehr angemessen (für einen Betrag zwischen 60.000 EUR und 64.000,00 EUR siehe auch: Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8.03.2019, 12 WF 184/18 , JurBüro 2019, 260 ; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.04.2017, 2 WF 51/17 , FamRZ 2017, 1771 ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2022, 13 WF 70/22 , FamRZ 2022, 1389 ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2021, 13 WF 198/20 - über juris; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 529 ; OLG Koblenz, FamRZ 2003, 1681 ; OLG Hamm FamRZ 2006, 353 ; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1940 ; OLG München 26 WF 1314/97 - über juris).

    Während einige Oberlandesgerichte für Kinder keinen Freibetrag ansetzen ( OLG Stuttgart Beschluss vom 04.01.2018, 18 WF 149/17 , MDR 2018, 411; KG, Beschluss vom 18.12.2017, 18 WF 51/17; Beschluss vom 20.01.2022,16 WF 4/22, FamRZ 2022, 1554 ), berücksichtigen andere Oberlandesgerichte pro Kind einen Betrag von 10.000 EUR ( OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2021, 13 WF 198/20 ; Beschluss vom 19. Mai 2022, 13 WF 70/22 , FamRZ 2022, 1389 ; KG, Beschluss vom 05.05.2014, 18 WF 60/14 - über juris) oder in Höhe von 30.000 EUR (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8.03.2019, 12 WF 184/18 , JurBüro 2019, 260 ; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.04.2017, 2 WF 51/17 , FamRZ 2017, 1771 ; OLG München, Beschluss vom 31.03.2009, 4 WF 36/09, FamRZ 2009, 1703 ).

  • OVG Sachsen, 15.10.2020 - 3 A 229/19

    Wohngeld; Vermögen; missbräuchliche Inanspruchnahme; Vermögensgrenze;

    Die Entscheidungen der Zivilgerichte, die auf den in § 6 VStG geregelten Grenzwert abstellen, nehmen ebenfalls keine inflationsbedingte Anpassung vor (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. 13. April 2017 - 2 WF 51/17 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 2 WF 93/17

    Streitwert Ehesache gem. § 43 Abs 1 FamGKG

    Vielmehr ist es naheliegend zu berücksichtigen, dass die finanziellen Verhältnisse einer Familie, in deren Eigentum sich eine Wohnimmobilie befindet, in der Regel besser sind als diejenigen einer Familie, die nur über gemieteten Wohnraum verfügt (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 13.4.2017, Aktenzeichen: 2 WF 51/17, zitiert nach Juris; OLG Hamm, a. a. O.; KG, a. a. O.).
  • OLG Hamburg, 08.03.2019 - 12 WF 184/18

    Verfahrenswertfestsetzung in Ehesachen: Freibetrag für unterhaltsberechtigte

    Der Grund für die Berücksichtigung der Freibeträge wird darin gesehen, den Ehegatten eine durchschnittliche Vorsorge für die "Wechselfälle des Lebens" zu ermöglichen (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2017, 1771, juris Rn. 16ff; KG, FuR 2017, 457, juris Rn. 9).
  • OLG Bamberg, 22.05.2017 - 2 WF 122/17

    Beschwerde über Verfahrenswertfestsetzung von Ehescheidung und

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 13.04.2017 (2 WF 51/17 - juris) entschieden hat, ist der Ansatz eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind von monatlich 250, 00 Euro angemessen und nicht zu beanstanden.
  • OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 13 WF 3/22

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Wert einer Immobilie; Abzug nachgewiesener

    Dem lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, die jahrzehntelange obergerichtliche Rechtsprechung mit dem Ansatz von Freibeträgen bei der Bemessung des Verfahrenswerts für Ehesachen zu ändern (so auch OLG Bamberg, B. v. 13.4.2017 -. 2 WF 51/17-, BeckRS 2017, 108562).
  • OLG Brandenburg, 19.05.2022 - 13 WF 70/22

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Wert für ein Scheidungsverbundverfahren;

    Sie reicht von 2, 5 % (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1176) bis 10 % (OLG Schleswig BeckRS 2017, 108562).
  • OLG Brandenburg, 30.12.2020 - 9 WF 285/20

    Bemessung des Verfahrenswerts in Ehesachen; Berücksichtigung des Vermögens der

    Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigen, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5 % zu berechnen ist (so OLG Hamburg, JurBüro2019, 260; OLG Hamm, FF 2019, 167; OLG Bamberg, FamRZ 2017, 1771; KG Berlin, Beschluss vom 18.12.2017 - 18 WF 51/17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht